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Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Verwendung gegenüber Privatkunden Seitenanfang



§ 1 Geltungsbereich

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.



§ 2 Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen des Kunden sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Lieferung der Ware nachkommen. An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns 30 Kalendertage gebunden.



§ 3 Preise

(1) Unsere Preise schließen, sofern nichts anderes vereinbart ist, die Verpackungskosten ein.

(2) Unsere Preise gelten ohne Transportkosten, sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wurde.

(3) Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als 6 Monate liegen, gelten unsere zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise; übersteigen letztgenannte Preise die zunächst vereinbarten Preise um mehr als 10 %, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.



§ 4 Gebühren und Kosten

Bei Zufuhr von Waren berechnen wir je Anlieferung eine Frachtpauschale. Bei Kranentladung berechnen wir je Entladevorgang eine Kostengebühr. Für Paletten stellen wir ebenfalls eine Gebühr in Rechnung. Für Mehrwegpaletten, die in einwandfreiem Zustand frei Lager zurückgegeben werden, schreiben wir den Paletteneinsatz abzgl. einer Benutzungsgebühr gut. Die jeweils gültigen Gebührensätze machen wir per Aushang in unseren Geschäftslokalen bekannt. Auf Anforderung senden wir Ihnen dieses Gebührenblatt auch zu. Änderungen der Gebühren und Kostenpauschalen behalten wir uns vor.



§ 5 Lieferung und Lieferzeit

(1) Liefertermine oder fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.

(2) Bei Vorliegen von durch uns zu vertretenden Lieferverzögerungen hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist, die mindestens zwei Wochen zu betragen hat und mit Eingang der Nachfristsetzung bei uns beginnt, zu gewähren.

(3) Wir sind zu Teilleistungen und Teillieferungen jederzeit berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

(4) Lieferung frei Baustelle/frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, wobei befahrbare Anfuhrstraßen vorausgesetzt werden, wofür der Kunde das Risiko trägt. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen.



§ 6 Zahlung

(1) Ist mit dem Kunden nichts anderes schriftlich vereinbart, ist der Kaufpreis ohne Abzug mit Eingang der Rechnung bei dem Kunden sofort zur Zahlung fällig.

(2) Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen; wir werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und/oder Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(3) Gerät der Kunde in Verzug, berechnen wir die gesetzlichen Verzugszinsen. Für jede nach Verzugseintritt ergehende Mahnung stellen wir Kosten in Höhe von Euro 3,00 in Rechnung. Wird ein von uns zahlungshalber angenommener Scheck nicht eingelöst oder wird im Lastschriftverfahren eine uns nach dem Vertrag zustehende Forderung nicht bedient oder infolge Widerspruchs zurückgebucht, so sind wir berechtigt, eine Kostenpauschale von Euro 5,00 sowie die angefallenen Bankgebühren in Rechnung zu stellen. Die vorgenannten Pauschalen gemäß Satz 2 und Satz 3 sind nicht oder niedriger anzusetzen, wenn der Kunde uns keine oder eine geringere Belastung nachweist. Der Nachweis eines höheren Schadens durch uns bleibt vorbehalten.

(4) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.



§ 7 Einbau, Verlegung, Montage Geltung der VOB/B und VOB/C

Übernehmern wir auch den Einbau, die Verlegung oder Montage von Baumaterialien oder Bauelementen, gelten die Vorschriften der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B und Teil C als Vertragsgrundlage für eindeutig als Bauleistungen abtrennbare Teile der vertraglich geschuldeten Leistung.



§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware).

(2) Der Kunde darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.

(3) Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen unseres Eigentums, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich schriftlich unterrichten. Der Kunde hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter, soweit dieser nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, entstehen.

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden insbesondere bei Zahlungsverzug können wir nach einer vorherigen angemessenen Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der noch in unserem Eigentum stehenden Waren verlangen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag; die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rückerhalt der Ware zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf unsere Verbindlichkeiten abzgl. angemessener Verwertungskosten anzurechnen.



§ 9 Rechte des Kunden wegen Mängeln

(1) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen, zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Kunde hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.

(2) Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Kunden durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

(3) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.



§ 10 Haftung

(1) Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich unsere Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

(2) Im übrigen haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.



§ 11 Datenverarbeitung

Wir verarbeiten und speichern die für den Geschäftsverkehr mit dem Kunden erforderlichen Daten und bearbeiten diese im Wege der EDV im Rahmen der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes.



§ 12 Anzuwendendes Recht

Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.



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§ 1 Geltungsbereich

(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden werden hiermit widersprochen.

(2) Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung und dürfen nur von einem Geschäftsführer oder einem Prokuristen vorgenommen werden.



§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie etwaiger Nebenforderungen gleich, aus welchem Rechtsgrund werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt.

(2) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der Verbindung oder untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Mehrwertsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Ist die Sache des Kunden infolge der Verbindung oder Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Kunde und wir uns einig, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung wird hiermit angenommen. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Kunde unentgeltlich für uns.

(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Hierbei ist unerheblich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft oder ob sie wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks geworden ist. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt ist oder sonst Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(4) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(5) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

(6) Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind dem Kunden nicht gestattet.

(7) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden insbesondere Zahlungsverzug sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.



§ 11 Rechte des Kunden wegen Mängeln

(1) Mängel muss uns der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Entdeckung, schriftlich mitzuteilen.

(2) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

(3) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer neuen mangelfreien Sache verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Kunde hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil die Kaufsache sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

(5) Schadensersatzansprüche zu den in § 12 geregelten Bedingungen wegen eines Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigern. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den in § 12 geregelten Bedingungen bleibt davon unberührt.

(6) Ansprüche wegen Mängel gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.

(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 478, 479 (Lieferantenregress) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Für Verträge, in die Teil B der VOB insgesamt einbezogen ist, gelten die dortigen Verjährungsregelungen.



§ 12 Schadensersatz/Haftung

(1) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fährlässiges Handeln von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen vorliegt. In letzterem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben.

(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Kunden gegen solche Schäden abzusichern.

(3) Die Haftungsausschlüsse und beschränkungen in den Abs. 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens durch uns entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

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