Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Verwendung gegenüber Privatkunden Seitenanfang
§ 1 Geltungsbereich
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen
ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.
Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
§ 2 Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen
des Kunden sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie
bestätigen oder ihnen durch Lieferung der Ware nachkommen. An
speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns 30 Kalendertage
gebunden.
§ 3 Preise
(1) Unsere Preise schließen, sofern nichts anderes
vereinbart ist, die Verpackungskosten ein.
(2) Unsere Preise gelten ohne Transportkosten, sofern keine
abweichende Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wurde.
(3) Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten und/oder
tatsächlichem Lieferdatum mehr als 6 Monate liegen, gelten
unsere zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen
Preise; übersteigen letztgenannte Preise die zunächst
vereinbarten Preise um mehr als 10 %, ist der Kunde berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten.
§ 4 Gebühren und Kosten
Bei Zufuhr von Waren berechnen wir je Anlieferung eine
Frachtpauschale. Bei Kranentladung berechnen wir je Entladevorgang
eine Kostengebühr. Für Paletten stellen wir ebenfalls eine
Gebühr in Rechnung. Für Mehrwegpaletten, die in
einwandfreiem Zustand frei Lager zurückgegeben werden, schreiben
wir den Paletteneinsatz abzgl. einer Benutzungsgebühr gut. Die
jeweils gültigen Gebührensätze machen wir per Aushang
in unseren Geschäftslokalen bekannt. Auf Anforderung senden wir
Ihnen dieses Gebührenblatt auch zu. Änderungen der Gebühren
und Kostenpauschalen behalten wir uns vor.
§ 5 Lieferung und Lieferzeit
(1) Liefertermine oder fristen, die nicht ausdrücklich als
verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich
unverbindliche Angaben.
(2) Bei Vorliegen von durch uns zu vertretenden
Lieferverzögerungen hat uns der Kunde eine angemessene
Nachfrist, die mindestens zwei Wochen zu betragen hat und mit Eingang
der Nachfristsetzung bei uns beginnt, zu gewähren.
(3) Wir sind zu Teilleistungen und Teillieferungen jederzeit
berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
(4) Lieferung frei Baustelle/frei Lager bedeutet Anlieferung ohne
Abladen, wobei befahrbare Anfuhrstraßen vorausgesetzt werden,
wofür der Kunde das Risiko trägt. Ist Abladen vereinbart,
wird am Fahrzeug abgeladen.
§ 6 Zahlung
(1) Ist mit dem Kunden nichts anderes schriftlich vereinbart, ist
der Kaufpreis ohne Abzug mit Eingang der Rechnung bei dem Kunden
sofort zur Zahlung fällig.
(2) Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des
Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden
anzurechnen; wir werden den Kunden über die Art der erfolgten
Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und/oder Zinsen
entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die
Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung
anzurechnen.
(3) Gerät der Kunde in Verzug, berechnen wir die gesetzlichen
Verzugszinsen. Für jede nach Verzugseintritt ergehende Mahnung
stellen wir Kosten in Höhe von Euro 3,00 in Rechnung. Wird ein
von uns zahlungshalber angenommener Scheck nicht eingelöst oder
wird im Lastschriftverfahren eine uns nach dem Vertrag zustehende
Forderung nicht bedient oder infolge Widerspruchs zurückgebucht,
so sind wir berechtigt, eine Kostenpauschale von Euro 5,00 sowie die
angefallenen Bankgebühren in Rechnung zu stellen. Die
vorgenannten Pauschalen gemäß Satz 2 und Satz 3 sind nicht
oder niedriger anzusetzen, wenn der Kunde uns keine oder eine
geringere Belastung nachweist. Der Nachweis eines höheren
Schadens durch uns bleibt vorbehalten.
(4) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die
Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde
befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis
beruht.
§ 7 Einbau, Verlegung, Montage Geltung der VOB/B und VOB/C
Übernehmern wir auch den Einbau, die Verlegung oder Montage
von Baumaterialien oder Bauelementen, gelten die Vorschriften der
Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B und Teil C
als Vertragsgrundlage für eindeutig als Bauleistungen
abtrennbare Teile der vertraglich geschuldeten Leistung.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem
Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen,
behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor
(Vorbehaltsware).
(2) Der Kunde darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.
(3) Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen
Beeinträchtigungen unseres Eigentums, wird der Kunde auf unser
Eigentum hinweisen und uns unverzüglich schriftlich
unterrichten. Der Kunde hat uns alle Schäden und Kosten zu
ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und
durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe
Dritter, soweit dieser nicht in der Lage ist, uns die in diesem
Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen
Kosten zu erstatten, entstehen.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden insbesondere bei
Zahlungsverzug können wir nach einer vorherigen angemessenen
Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der
noch in unserem Eigentum stehenden Waren verlangen. In der
Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom
Vertrag; die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Kunde.
In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt
vom Vertrag. Wir sind nach Rückerhalt der Ware zu deren
Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf unsere
Verbindlichkeiten abzgl. angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
§ 9 Rechte des Kunden wegen Mängeln
(1) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel an der Ware
vorliegt, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Kunden, vom
Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen, zur
Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der
gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung
berechtigt sind. Der Kunde hat uns eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung zu gewähren.
(2) Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Kunden durch
Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen.
Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des
Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden
ausgeschlossen. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen
Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung
fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des
Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag
erklären.
(3) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen
wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die
Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Kunden zur
Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu
den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
§ 10 Haftung
(1) Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt
sich unsere Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen,
unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei fahrlässigen
Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
(2) Im übrigen haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 11 Datenverarbeitung
Wir verarbeiten und speichern die für den Geschäftsverkehr
mit dem Kunden erforderlichen Daten und bearbeiten diese im Wege der
EDV im Rahmen der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes.
§ 12 Anzuwendendes Recht
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich
ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über
den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über
den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über
bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen
ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.
Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden werden hiermit
widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen unserer
ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung und dürfen nur von
einem Geschäftsführer oder einem Prokuristen vorgenommen
werden.
(1) Bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen
einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus
Kontokorrent sowie etwaiger Nebenforderungen gleich, aus welchem
Rechtsgrund werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die
wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert
die Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt.
(2) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt unser Eigentum.
Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als
Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Sofern die
Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen
verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag
inklusive Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im
Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende neue Sache gilt das gleiche wie für die
Vorbehaltsware. Im Falle der Verbindung oder untrennbaren Vermischung
der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen
erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive
Mehrwertsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im
Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Ist die Sache des Kunden
infolge der Verbindung oder Vermischung als Hauptsache anzusehen,
sind der Kunde und wir uns einig, dass der Kunde uns anteilsmäßig
Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung
wird hiermit angenommen. Unser so entstandenes Allein- oder
Miteigentum an einer Sache verwahrt der Kunde unentgeltlich für
uns.
(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu
veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Die aus dem
Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung,
unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden
Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus
Kontokorrent tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem
Umfang an uns ab. Hierbei ist unerheblich, ob die Vorbehaltsware ohne
oder nach Verarbeitung weiterverkauft oder ob sie wesentlicher
Bestandteil eines Grundstücks geworden ist. Zur Einziehung der
Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht
einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät
und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahren gestellt ist oder sonst Zahlungseinstellung
vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass
der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitteilt.
(4) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer
Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit
einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(5) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere
Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns
unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte
durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns
die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder
außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der
Kunde.
(6) Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der
Vorbehaltsware sind dem Kunden nicht gestattet.
(7) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden insbesondere
Zahlungsverzug sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
(1) Mängel muss uns der Kunde unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Liefergegenstandes,
schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger
Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können,
sind uns unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach
Entdeckung, schriftlich mitzuteilen.
(2) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt,
Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt
oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den
Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche
wegen Mängel der Produkte, wenn der Kunde eine entsprechende
substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den
Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(3) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache
vorliegt, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Kunden, vom
Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen
(Minderung), zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung
oder der Lieferung einer neuen mangelfreien Sache verpflichtet, es
sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur
Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Kunde hat
uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.
Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die erforderlichen
Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil die
Kaufsache sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort
befindet.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde
nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung der Vergütung zu
verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Schadensersatzansprüche zu den in § 12 geregelten
Bedingungen wegen eines Mangels kann der Kunde erst geltend machen,
wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die
Nacherfüllung verweigern. Das Recht des Kunden zur
Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu
den in § 12 geregelten Bedingungen bleibt davon unberührt.
(6) Ansprüche wegen Mängel gegen uns stehen nur dem
unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.
(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche
beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt
nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr.
2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 478, 479
(Lieferantenregress) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel)
längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Für
Verträge, in die Teil B der VOB insgesamt einbezogen ist, gelten
die dortigen Verjährungsregelungen.
(1) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art
der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen,
ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob
fährlässiges Handeln von uns, unseren gesetzlichen
Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen vorliegt. In
letzterem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit
wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen
nicht vorsätzlich gehandelt haben.
(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für
jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens. Ansprüche
auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus
Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare
und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn,
ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den
Kunden gegen solche Schäden abzusichern.
(3) Die Haftungsausschlüsse und beschränkungen in den
Abs. 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen
arglistigen Verhaltens durch uns entstanden sind, sowie bei einer
Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für
Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist,
gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen.